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Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen

Ab Samstag, 17. Oktober gilt in Graubünden in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht und in Gastronomiebetrieben eine Sitzpflicht. Die Kantonsregierung appelliert an die Disziplin der Bevölkerung und ruft dazu auf, sich dringend an die Abstands- und Hygieneregeln zu halten. Diese Regelung gilt vorerst bis am 15. Dezember 2020.

Die Mitteilung der Standeskanzlei Graubünden vom 16. Oktober 2020:

Das kantonale Gesundheitsamt verzeichnet eine rasche Zunahme der Neuinfektionen mit dem neuen Coronavirus in Graubünden. In den letzten zwei Wochen haben sich durchschnittlich 126 Menschen pro Woche angesteckt. So viele, wie zuletzt im März dieses Jahres. Die rasche Entwicklung der Fallzahlen beunruhigt die Regierung. Bisherige Erfahrungen und Beobachtungen in Nachbarkantonen und angrenzenden Ländern zeigen, dass nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung mit einer zunehmenden Hospitalisierungsrate zu rechnen ist. Mit den zusätzlichen Massnahmen will die Regierung eine Einschränkung des öffentlichen Lebens wie im März/April 2020 vermeiden.

Sitzpflicht für Konsumationen in Gastronomiebetrieben
Die Regierung hat eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen für Personen ab 12 Jahren in Kraft gesetzt. Darunter fallen Geschäfte, Einkaufszentren, Poststellen, Museen, Theater, Verwaltungsgebäude, Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume, Kinos, Bahnhöfe (inklusive Perrons und Unterführungen), Bibliotheken, Hotels, Gastronomiebetriebe (inklusive Bars, Clubs, Diskotheken etc.). In Gastronomiebetrieben dürfen Gäste die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen.

In Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen gilt die Maskentragpflicht nicht. Ebenso sind auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler von der Maskentragpflicht ausgenommen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind auch die Schalterhallen und Selbstbedienungszonen der Banken. In Bereichen ohne Maskentragpflicht gelten die Abstandsregeln.

Schutzmassnahmen an Bildungseinrichtungen
Oberste Ziele sind der Schutz der Gesundheit sowie die Verhinderung von Fernunterricht, insbesondere an Volksschulen. Ergänzend zu den bestehenden Schutzmassnahmen gilt deshalb neu an den öffentlichen und privaten Volksschulen (Kindergarten, Primarschule, Real- und Sekundarschule und Sonderschulinstitutionen) für alle erwachsenen Personen auf dem Schulareal (entspricht der Nichtraucherzone), ausgenommen in Unterrichtsräumen, eine Maskentragpflicht. Wenn während dem Unterricht zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern der Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht eingehalten wird oder physische Barrieren (z. B. Plexiglas) nicht vorhanden sind, gilt eine Maskentragpflicht für Lehrpersonen. Schülerinnen und Schüler sind von der Maskentragpflicht ausgenommen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist ihnen erlaubt.

Neu gilt an den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschulen, Überbetriebliche Kurszentren, Lehrwerkstätten, Brückenangebote, Mittelschulen), der Tertiärstufe, der Weiterbildung und in den Wohn- und Verpflegungsbetrieben dieser Institutionen auf dem Schulareal, ausgenommen in Unterrichtsräumen, eine Maskentragpflicht. In den Verpflegungsbetrieben gelten die Regeln der Gastronomiebetriebe. Wenn während dem Unterricht der Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht eingehalten wird oder physische Barrieren (z. B. Plexiglas) nicht vorhanden sind, gilt eine Maskentragpflicht. Diese Regeln gelten auch für das Untergymnasium.

Institutionen der Sonderschulung können über die Institutionsärztinnen und -ärzte begründete Ausnahmen von der Maskentragpflicht in Rücksprache mit der Kantonsärztin, bzw. ihrer Stellvertretung festlegen. Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Die neuen Massnahmen treten am Samstag, 17. Oktober 2020, 6:00 Uhr in Kraft und gelten vorerst bis Dienstag, 15. Dezember 2020, 24:00 Uhr.

Masken schützen vor Quarantäne
Mit den zusätzlichen Massnahmen möchte die Regierung weitere einschneidende Massnahmen für Bevölkerung und Wirtschaft verhindern. Sie appelliert an die Disziplin und Solidarität der Bevölkerung und ruft dazu auf, sich dringend an die Abstands- und Hygieneregeln zu halten.

Auch ausserhalb der öffentlich zugänglichen Innenräume wird das Tragen von Masken empfohlen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das Tragen von Masken verlangsamt die Ausbreitung des neuen Coronavirus und schützt zudem vor Quarantäne. Wer mit einer an COVID-19 erkrankten Person Kontakt hatte, jedoch eine Maske trug, muss sich nicht in Quarantäne begeben.

Der gesetzliche Regierungsbeschluss im Wortlaut

Corona_Regierungsbeschluss_Okt

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