Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Die Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer können bei der Gemeinde-Abteilung Quellensteuer bezogen werden.

Grundsätzliches
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Graubünden aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Diese Quellensteuerpflicht gilt auch für ausländische Staatsangehörige ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Ausländische Studenten, Praktikanten und Lehrlinge, die im Kanton Graubünden erwerbstätig sind, unterliegen für ihr Erwerbseinkommen ebenfalls der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte inkl. Naturallohn im Monat weniger als CHF 1000.- betragen.

Ausländische Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Der Quellensteuer unterliegen, unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland. Schweizerische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Kanton unselbständig erwerbstätig sind, unterstehen der Quellensteuerpflicht.

Gegenstand des steuerbaren Erwerbes
Voraussetzung für den Quellensteuerabzug auf dem Erwerbseinkommen ist jede Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis, unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers. Die Quellensteuerpflicht beginnt bei Erwerbsaufnahme bzw. Betriebseintritt und endet mit dem Betriebsaustritt. Steuerbar sind alle dem Pflichtigen für seine Arbeitstätigkeit – sei sie hauptberuflich, in teilzeitiger Beschäftigung oder im Nebenerwerb – ausgerichteten oder gutgeschriebenen Leistungen.

Tarifarten
Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund folgender Monatstarife erhoben:

  • A-Tarif für Alleinstehende
  • B-Tarif für Verheiratete
  • C-Tarif für Verheiratete Doppelverdiener
  • D-Tarif für Nebenerwerbstätige

Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuern
Über die in Abzug gebrachten Quellensteuern ist eine Abrechnung auf dem kantonalen Abrechnungsformular zu erstellen. Verwendet der Schuldner der steuerbaren Leistung infolge EDV-unterstützter Abwicklung des Abrechnungsverfahrens ein eigenes Abrechnungsformular, haben Form und Inhalt dem offiziellen Abrechnungsformular zu entsprechen. Die erforderliche Formulare können beim Gemeinde-Quellensteueramt angefordert werden. Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Besitze einer fremdenpolizeilichen Bewilligung waren und die Stelle nicht angetreten haben, sind auf der Abrechnung mit dem Vermerk «STELLE NICHT ANGETRETEN» aufzuführen.

Abrechnungstermine
Saisonbetriebe:

  • 15. Mai für die Wintersaison
  • 15. November für die Sommersaison

Andere Betriebe:

  • 31. Juli für die erste Jahreshälfte- 31. Januar für die zweite Jahreshälfte

Ablieferungstermine
Die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern sind vom Schuldner der steuerbaren Leistung spätestens 15 Tage nach erfolgter Abrechnung an die Gemeinde abzuliefern. Bei Aufgabe eines Betriebes, einer Verlegung des Geschäftssitzes sowie einer Geschäftsumwandlung ist die Abrechnung und Ablieferung durch den Arbeitgeber innert 30 Tagen vorzunehmen.

Formulare
Abrechnungsformulare und die entsprechenden Tarife können bei der Gemeinde bezogen werden oder sind im Internet unter www.stv.gr.ch abrufbar.

Fragen?

Für weitere Fragen betreffend Quellensteuern steht Ihnen unser
Gemeindesteueramt gerne zur Verfügung:

Chesa Cumünela
7523 Madulain
Tel. +41 81 854 11 41
Fax. +41 81 854 0650
info@madulain.ch

Kantonale Auskunftstelle
Kantonale Steuerverwaltung
Abteilung Spezialsteuern
Sektion Quellensteuern
Tel. +41 81 257 34 46    

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