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Steuererklärung
Wer ist verpflichtet?
Zur Einreichung der Steuererklärung sind verpflichtet: Natürliche Personen, wenn sie:
- im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
- Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
- während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt
- während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein
- Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in Graubünden ist
- im Kanton Graubünden Betriebsstätten unterhält- an Grundstücken im Kanton Eigentum oder Nutzniessrechte hat
- mit Grundstücken im Kanton handelt oder solche vermittelt
- im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausübt und hierfür Entschädigung bezieht
Fristen
Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:
- 31. März für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbgemeinschaften
- 30. September für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden
- 30. September für ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht
Fristverlängerungen
Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Deklarationsfrist schriftlich beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Gesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.
Nichtzustellung eines Steuerformulars
Die Nichtzustellung eines Steuerformulars entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung binnen der vorgenannten Fristen (Art. 127 StG). Wer keine Formulare erhalten hat, kann die entsprechenden Unterlagen beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung in Chur jederzeit anfordern. Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig.
Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Beide Ehegatten sind im Verfahren gleichgestellt und unterzeichnen die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichneten Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen (Art. 123a StG; Art. 131 Abs 2 DBG).
Für die Steuererklärung gilt als allgemeine Frist zur Nachholung der Unterschrift des Ehegatten der 30. April. Für später eingereichte Steuererklärungen wird eine Frist von 20 Tagen zur Nachholung der Unterschrift gewährt.
Auskunft
Über allfällige Fragen erteilen die Gemeindesteuerämter und die zuständigen Steuerkommissäre gerne Auskunft.
Häufige Fragen
Rechnungsstellung
Die Steuerrechnungen für den Kanton und die Gemeinde werden im Verlaufe des Monats Januar erstellt. Alle Rechnungen erfolgen provisorisch.
Steuererklärung
Die Steuererklärungen für Kanton und Gemeinde werden im Verlaufe des Januars in Papierform oder als CD-Rom zugestellt. Die sich aus dieser Steuererklärung ergebende definitive Veranlagung ersetzt dann die provisorische Rechnung.
Fristen zur Einreichung der Steuererklärung
Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Deklarationspflicht schriftlich beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Gesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.